Gemeinde Maselheim

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Informationen zu Ausschreibungen und Vergaben

In der neuen VOB/A 2009, gültig seit 01.10.2010 ist in § 19 Abs. 5 geregelt, dass die Vergabestellen über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen ab 25.000,- € ohne Umsatzsteuer zu informieren haben (ex-ante-Transparenz). Ferner regelt § 20 Abs. 3 der VOB/A 2009 auch Bekanntmachungspflichten von Auftragserteilungen (ex-post-Transparenz). Nach der Zuschlagserteilung hat der Auftraggeber bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000,- € und bei Freihändigen Vergaben ab 15.000,- € (jeweils ohne Umsatzsteuer) für die Dauer von 6 Monaten zu informieren. Bekanntmachungspflichten von Auftragserteilungen bei Lieferleistungen sind in § 19 Abs. 2 VOL/A geregelt. Auftraggeber informieren über Vergaben nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von 3 Monaten ab einem Auftragswert von 25.000,- € ohne Umsatzsteuer.

Aktuelle öffentliche Ausschreibungen, Ankündigungen beschränkter Ausschreibungen und Informationen über vergebene Aufträge finden Sie unter nachfolgenden Links.

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung Jahresprogramm 2024

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR - vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR").

Grundsätzliches

Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.
Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb erhält das ELR mit der aktuellen Programmausschreibung eine neue klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung. Schon heute trägt das ELR maßgeblich zum Klima- und Ressourcenschutz bei. Besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen werden die Möglichkeiten im ELR genutzt, um weitere wirkungsvolle Akzente in diesem Bereich zu setzen.

1. Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht (siehe Punkt 6). Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.
Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen.
 

2. Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen

Ziel ist und bleibt es, für diesen inhaltlich breiten Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.

Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude,
  • Aufstockungen von Gebäuden,
  • umfassende Modernisierungen,
  • sowie innerörtliche Nachverdichtungen.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies per Karte nachzuweisen. Die nach Nr. 4.3 ELR erforderliche Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken für die Wohngebiete der 70er-Jahre ist erst ab Antragstellung 2025 erforderlich.

Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich.

Die im Koalitionsvertrag festgehaltene Anpassungsstrategie zum Bauen im Bestand wird forciert. Zudem sollen die gestiegenen Baukosten bei der Berechnung der maximalen Zuschussbeträge berücksichtigt werden.

m Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2- bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird weiterhin die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann.

 Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört jedoch zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher, abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m. 8.10 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.

Neu angeboten wird auch ein Förderzuschlag für modellhafte Vorhaben, die für innerörtliche Gestaltung/Wohnumfeld in Bezug auf Klimaschutz/Resilienz durch z.B. diverse Maßnahmen zur Umsetzung des „Schwammstadt“-Konzepts (Entsiegelung, Tiefbeetgestaltung im Straßenraum als Niederschlagssammel- und Versickerungsbecken, Bachrenaturierung im Dorfplatzbereich, usw.) beispielhaft sind. Abweichend von Nr. 6.1.1 ELR i. V. m 8.10 ELR kann eine Förderung erstmals von bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen. Nähere Informationen sind der Anlage zur Ausschreibung zu entnehmen.
 

3. Förderschwerpunkt Grundversorgung

Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen.
Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Betriebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen. Die den Aufnahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen (Formular ELR-5).
Aufgrund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO2-speichernder Bauweise zu beachten.
 

4. Förderschwerpunkt Arbeiten

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern.

Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen.

Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher - nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
 

5. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden.

Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen sind künftig nur noch förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2- bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (mit Anbauten). Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche, förderrelevante strukturelle Verbesserung dar.


6. Förderübersicht 

Die Übersicht finden Sie unter https://www.maselheim.de/de/wirtschaft-gewerbe/foerderprogramme

7. Verfahren

Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2024 ist ein kommunaler Aufnahmeantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwicklungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.

Ein Aufnahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallenden Einzelprojekte. Diese sind im Formular ELR-1/3 entsprechend der Priorität aufzulisten.

Es können nur Einzelprojekte angemeldet werden, deren bauliche Umsetzung 2024 beginnt.

Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mitzeichnung des Unternehmens bestätigen.

Stellt eine Gemeinde mehrere Aufnahmeanträge, so müssen diese in eine Rangfolge gebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können (siehe Formular ELR-1/1).

Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirksund Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Insbesondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürftigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisierung der Aufnahmeanträge zu würdigen.

Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informationen sind unter der Internetadresse rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr abzurufen. Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 29. September 2023 einzureichen.

Die Antragsunterlagen sind digital über die Cloud der Landesoberbehörde IT BadenWürttemberg (BITBW) zu übermitteln. Dieses Verfahren ersetzt die Übermittlung der Papierakte sowie Mehrfertigungen. Die digitale Zugangsberechtigung früherer Jahre kann hierfür genutzt werden. Soweit noch keine Berechtigung vorliegt, sollte diese bis zum 31. August 2023 per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden. Die Regierungspräsidien informieren auch über das Verfahren zur digitalen Antragsübermittlung. Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine kommunalwirtschaftliche Stellungnahme zu den kommunalen Projekten bis zum 27. Oktober 2023 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vor. 

 

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich bitte an unsere Gemeindekämmerin Frau Marion Bailer, Tel. 07351 184014, E-Mail: Bailer@maselheim.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen. Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2024 umgesetzt und davor nicht begonnen worden sind.
Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/oder unterInfo Antragstellung bei https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/.

Ausschreibung ELR-Jahresprogramm 2024 verknüpft die Zukunftsthemen des Landes (Presseerklärung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden Württemberg)