Gemeinde Maselheim

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Nachrichten aus Maselheim

Wichtige Informationen für Vereine und Gastronomie: Neue Anzeigenpflicht im Gaststättengesetz ab 2026

Was ändert sich? Wegfall der bisherigen Konzession – Anzeige statt Erlaubnis (Gestattung)
Das neue Gesetz ersetzt das bisherige aufwendige Konzessions- bzw. Erlaubnisverfahren für gastronomische Betriebe und Veranstaltungen durch ein einfaches Anzeigeverfahren:

  • Betreiber eines stehenden Gaststättengewerbes (z. B. Restaurant, Café, Bar) müssen ihren Betrieb mindestens sechs Wochen vor Eröffnung zugleich mit der Gewerbeanmeldung anzeigen.
  • Ebenso gilt für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass, etwa bei Vereinsfesten, Weihnachtsmärkten, Straßenfesten oder Dorffesten – eine Anzeigepflicht, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden muss. Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeglichen Ausschank von Getränken (auch nichtalkoholische Getränke). Ausnahme: Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Diese Anzeige ersetzt frühere Erlaubnis- oder Gestattungsverfahren für vergleichbare Zwecke und soll Bürokratie abbauen sowie die Planungssicherheit für Veranstalter erhöhen.
 
Was bedeutet das genau für Vereine und Feste?
Für Vereine, die im Rahmen von Festen oder Veranstaltungen alkoholische Getränke ausschenken und/oder Speisen anbieten wollen, bedeutet das neue Gaststättengesetz konkret: Auch „nur“ vorübergehende Ausschankaktionen (z. B. Getränkeausschank beim Sommerfest, Glühweinstand beim Weihnachtsmarkt, Grillstand bei Vereinsfesten) fallen künftig unter die Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 2 LGastG).
Es entfällt die alte Pflicht, für solche Aktionen eine spezielle Genehmigung (Gestattung) zu beantragen – stattdessen genügt die schriftliche Anzeige bei der Gemeinde.
Wer entgegen dieser Vorschrift die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
 
Welche Angaben sollen in der Anzeige enthalten sein?
In der Anzeige für vorübergehende Tätigkeiten sollten in der Regel Angaben enthalten sein wie:

  • Name und Kontakt der verantwortlichen Person
  • genaue Bezeichnung, Ort und Zeitraum der Veranstaltung
  • Art des geplanten Ausschanks (Getränke/Speisen)
  • ggf. Angaben zur erwarteten Besucherzahl

 
Das entsprechende Formular ist auf der Homepage zu finden: https://www.maselheim.de/de/rathaus-buergerservice/buergerservice/formulare-gemeinde
 
Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes (früher Antrag auf Gestattung) senden Sie bitte wie bisher an Ihre jeweilige Ortsverwaltung oder an das Rathaus Maselheim, Frau Keller.
 
Wichtig
Alle weiteren Regelungen wie z.B. Polizeiverordnung der Gemeinde Maselheim, Infektionsschutzgesetz, Lärmschutz, Jugendschutz, Baurecht sind weiterhin einzuhalten.
 
 Factsheet des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit den wichtigsten Vorgaben des neuen Gaststättengesetzes:
 
https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2026_Factsheet_Branche_LGastG.pdf